Satzung

Satzung des Liederkranz Althegnenberg e.V.

Letzte Änderung: 12. Januar 2012

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Liederkranz Althegnenberg e.V." und hat seinen Sitz in Althegnenberg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme an Proben und Aufführungen. Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) der Beirat, c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Chormeister/der Chormeisterin, dem Kassier/der Kassierin und dem Schriftführer/der Schriftführerin. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 8 Beirat

Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie vier weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§ 10 Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n vertreten. Bei dessen/deren Verhinderung tritt der/die stellvertretende Vorsitzende an seine/ihre Stelle.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Buchführung und die Jahresabrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 14 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Althegnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.